30.08.2021 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Untermieter blieb / Er schuldete dem Eigentümer eine Entschädigung für ganzes Objekt
Er schuldete dem Eigentümer eine Entschädigung für ganzes Objekt
Ein Untermieter, der nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses nicht auszieht und schließlich zur Räumung verurteilt wird, kann zu einer Nutzungsentschädigung für die entgangenen Mieteinnahmen des gesamten Objekts verpflichtet werden. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein höchstrichterliches Grundsatzurteil.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 26/20)
Der Fall: Der Hauptmieter einer über 100 Quadratmeter großen Wohnung hatte einen Raum von nur sieben Quadratmetern an einen Untermieter vermietet. Als der Hauptmieter starb, wollte der Untermieter nicht ausziehen. Es folgten eine Verurteilung zur Räumung mit Fristsetzung und schließlich eine Zwangsräumung. Danach forderte der Eigentümer eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung und nicht nur für den kleinen Teilbereich des Untermieters.
Das Urteil: Der BGH sah den Anspruch auf Nutzungsentschädigung als berechtigt an. Mit der Herausgabeforderung von Seiten des Vermieters sei der Untermieter in Verzug geraten. Es sei irrelevant, dass er selbst nur einen verschwindend geringen Teil der Wohnung in seinem Besitz hatte. Durch die Weigerung der Herausgabe habe die Wohnung nicht neu vermietet werden können. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) - Ein Untermieter, der nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses nicht auszieht und schließlich zur Räumung verurteilt wird, kann zu einer Nutzungsentschädigung für die entgangenen Mieteinnahmen des gesamten Objekts verpflichtet werden. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein höchstrichterliches Grundsatzurteil.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 26/20)
Der Fall: Der Hauptmieter einer über 100 Quadratmeter großen Wohnung hatte einen Raum von nur sieben Quadratmetern an einen Untermieter vermietet. Als der Hauptmieter starb, wollte der Untermieter nicht ausziehen. Es folgten eine Verurteilung zur Räumung mit Fristsetzung und schließlich eine Zwangsräumung. Danach forderte der Eigentümer eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung und nicht nur für den kleinen Teilbereich des Untermieters.
Das Urteil: Der BGH sah den Anspruch auf Nutzungsentschädigung als berechtigt an. Mit der Herausgabeforderung von Seiten des Vermieters sei der Untermieter in Verzug geraten. Es sei irrelevant, dass er selbst nur einen verschwindend geringen Teil der Wohnung in seinem Besitz hatte. Durch die Weigerung der Herausgabe habe die Wohnung nicht neu vermietet werden können.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 26/20)
Der Fall: Der Hauptmieter einer über 100 Quadratmeter großen Wohnung hatte einen Raum von nur sieben Quadratmetern an einen Untermieter vermietet. Als der Hauptmieter starb, wollte der Untermieter nicht ausziehen. Es folgten eine Verurteilung zur Räumung mit Fristsetzung und schließlich eine Zwangsräumung. Danach forderte der Eigentümer eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung und nicht nur für den kleinen Teilbereich des Untermieters.
Das Urteil: Der BGH sah den Anspruch auf Nutzungsentschädigung als berechtigt an. Mit der Herausgabeforderung von Seiten des Vermieters sei der Untermieter in Verzug geraten. Es sei irrelevant, dass er selbst nur einen verschwindend geringen Teil der Wohnung in seinem Besitz hatte. Durch die Weigerung der Herausgabe habe die Wohnung nicht neu vermietet werden können.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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