05.03.2018 08:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bauen
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"Angemessene Frist" / Ein Richterspruch zur Mängelbeseitigung
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
"Angemessene Frist" / Ein Richterspruch zur Mängelbeseitigung / Immer wieder mal kommt es bei Bauvorhaben vor, dass eine Handwerkerleistung Mängel aufweist. Lässt sich solch eine fehlerbehaftete Arbeit nachweisen, dann muss der betroffenen Firma die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt werden. Doch wie viel Zeit steht einem Unternehmen dafür zu? In Nordrhein-Westfalen stritten ein Bauherr und eine Firma für Haustechnik über diese Frage. Unter anderem ging es um eine defekte Heizanlage, tropfende Wasserhähne und andere Mängel, die nachgebessert werden sollten - insgesamt ein komplexes Problembild. Am 27. Dezember forderte der Bauherr vom Handwerker eine Nachbesserung bis zum 7. Januar. Dem kam die Firma nicht nach. Die Justiz hielt diese Frist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für zu kurz. Eine Woche mehr und damit insgesamt 17 Tage wären im konkreten Fall nötig gewesen. Die eingeräumte Frist müsse "so bemessen sein", dass der Schuldner "unter größten Anstrengungen" in der Lage sei, seine Fehler zu korrigieren, hieß es im Urteil. "Intensive Kontaktaufnahmeversuche" des Unternehmers zum Bauherrn gehörten dazu. Aber auch der Auftraggeber müsse sich kooperationsbereit zeigen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-21 U 180/15) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Immer wieder mal kommt es bei Bauvorhaben vor, dass eine
Handwerkerleistung Mängel aufweist. Lässt sich solch eine
fehlerbehaftete Arbeit nachweisen, dann muss der betroffenen Firma
die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt werden. Doch wie
viel Zeit steht einem Unternehmen dafür zu? In Nordrhein-Westfalen
stritten ein Bauherr und eine Firma für Haustechnik über diese Frage.
Unter anderem ging es um eine defekte Heizanlage, tropfende
Wasserhähne und andere Mängel, die nachgebessert werden sollten -
insgesamt ein komplexes Problembild. Am 27. Dezember forderte der
Bauherr vom Handwerker eine Nachbesserung bis zum 7. Januar. Dem kam
die Firma nicht nach. Die Justiz hielt diese Frist nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für zu kurz. Eine Woche
mehr und damit insgesamt 17 Tage wären im konkreten Fall nötig
gewesen. Die eingeräumte Frist müsse "so bemessen sein", dass der
Schuldner "unter größten Anstrengungen" in der Lage sei, seine Fehler
zu korrigieren, hieß es im Urteil. "Intensive
Kontaktaufnahmeversuche" des Unternehmers zum Bauherrn gehörten dazu.
Aber auch der Auftraggeber müsse sich kooperationsbereit zeigen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-21 U 180/15)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Immer wieder mal kommt es bei Bauvorhaben vor, dass eine
Handwerkerleistung Mängel aufweist. Lässt sich solch eine
fehlerbehaftete Arbeit nachweisen, dann muss der betroffenen Firma
die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt werden. Doch wie
viel Zeit steht einem Unternehmen dafür zu? In Nordrhein-Westfalen
stritten ein Bauherr und eine Firma für Haustechnik über diese Frage.
Unter anderem ging es um eine defekte Heizanlage, tropfende
Wasserhähne und andere Mängel, die nachgebessert werden sollten -
insgesamt ein komplexes Problembild. Am 27. Dezember forderte der
Bauherr vom Handwerker eine Nachbesserung bis zum 7. Januar. Dem kam
die Firma nicht nach. Die Justiz hielt diese Frist nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für zu kurz. Eine Woche
mehr und damit insgesamt 17 Tage wären im konkreten Fall nötig
gewesen. Die eingeräumte Frist müsse "so bemessen sein", dass der
Schuldner "unter größten Anstrengungen" in der Lage sei, seine Fehler
zu korrigieren, hieß es im Urteil. "Intensive
Kontaktaufnahmeversuche" des Unternehmers zum Bauherrn gehörten dazu.
Aber auch der Auftraggeber müsse sich kooperationsbereit zeigen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-21 U 180/15)
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Schlagwörter
Handwerk , Immobilien , Mängelbeseitigung , Bau , Ratgeber , Baurecht , Bild , Bau / Immobilien , Rechtsprechung , Bauherr , Berlin ,
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