05.08.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Baujahr muss stimmen / Ein "Irrtum" um zwei Jahre kann schon zu viel sein (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Wenn es um das Baujahr einer verkauften Immobilie geht, dann hat die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unkorrektheiten. Bereits eine Fehlangabe des Anbieters um zwei Jahre (zu spät) kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu einer Rückabwicklung des Geschäfts führen.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 82/16)
Der Fall: Ein Immobilienkäufer hatte für 650.000 Euro ein Einfamilienhaus erworben. Später fand der neue Eigentümer heraus, dass das Objekt nicht - wie angegeben - im Jahre 1997 errichtet worden sei, sondern bereits 1995. Angesichts dieser, seiner Meinung nach gravierenden Täuschung forderte er den sogenannten großen Schadenersatz, das heißt: die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer betrachtete den Vorgang als nicht so gravierend. Eine so geringe Abweichung rechtfertige jedenfalls keinen Rücktritt, argumentierte er.
Das Urteil: Die Pflichtverletzung des Immobilienverkäufers sei »nicht unerheblich« gewesen, stellte ein Zivilsenat des OLG Hamm fest und bezeichnete das Abweichen um zwei Jahre vom tatsächlichen Baujahr als »arglistig«. Diese Zeitangabe sei deswegen so wichtig, weil sie den technischen Standard des Gebäudes zum Zeitpunkt des Baus erkennen lasse. Somit handle es sich um eine wesentliche Eigenschaft, die ein nachträgliches Aufkündigen des Vertrages rechtfertige. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn es um das Baujahr einer verkauften Immobilie geht, dann hat
die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unkorrektheiten. Bereits
eine Fehlangabe des Anbieters um zwei Jahre (zu spät) kann nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu einer
Rückabwicklung des Geschäfts führen. (Oberlandesgericht Hamm,
Aktenzeichen 22 U 82/16)
Der Fall: Ein Immobilienkäufer hatte für 650.000 Euro ein
Einfamilienhaus erworben. Später fand der neue Eigentümer heraus,
dass das Objekt nicht - wie angegeben - im Jahre 1997 errichtet
worden sei, sondern bereits 1995. Angesichts dieser, seiner Meinung
nach gravierenden Täuschung forderte er den sogenannten großen
Schadenersatz, das heißt: die komplette Rückabwicklung des
Kaufvertrages. Der Verkäufer betrachtete den Vorgang als nicht so
gravierend. Eine so geringe Abweichung rechtfertige jedenfalls keinen
Rücktritt, argumentierte er.
Das Urteil: Die Pflichtverletzung des Immobilienverkäufers sei
"nicht unerheblich" gewesen, stellte ein Zivilsenat des OLG Hamm fest
und bezeichnete das Abweichen um zwei Jahre vom tatsächlichen Baujahr
als "arglistig". Diese Zeitangabe sei deswegen so wichtig, weil sie
den technischen Standard des Gebäudes zum Zeitpunkt des Baus erkennen
lasse. Somit handle es sich um eine wesentliche Eigenschaft, die ein
nachträgliches Aufkündigen des Vertrages rechtfertige.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn es um das Baujahr einer verkauften Immobilie geht, dann hat
die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unkorrektheiten. Bereits
eine Fehlangabe des Anbieters um zwei Jahre (zu spät) kann nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu einer
Rückabwicklung des Geschäfts führen. (Oberlandesgericht Hamm,
Aktenzeichen 22 U 82/16)
Der Fall: Ein Immobilienkäufer hatte für 650.000 Euro ein
Einfamilienhaus erworben. Später fand der neue Eigentümer heraus,
dass das Objekt nicht - wie angegeben - im Jahre 1997 errichtet
worden sei, sondern bereits 1995. Angesichts dieser, seiner Meinung
nach gravierenden Täuschung forderte er den sogenannten großen
Schadenersatz, das heißt: die komplette Rückabwicklung des
Kaufvertrages. Der Verkäufer betrachtete den Vorgang als nicht so
gravierend. Eine so geringe Abweichung rechtfertige jedenfalls keinen
Rücktritt, argumentierte er.
Das Urteil: Die Pflichtverletzung des Immobilienverkäufers sei
"nicht unerheblich" gewesen, stellte ein Zivilsenat des OLG Hamm fest
und bezeichnete das Abweichen um zwei Jahre vom tatsächlichen Baujahr
als "arglistig". Diese Zeitangabe sei deswegen so wichtig, weil sie
den technischen Standard des Gebäudes zum Zeitpunkt des Baus erkennen
lasse. Somit handle es sich um eine wesentliche Eigenschaft, die ein
nachträgliches Aufkündigen des Vertrages rechtfertige.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Wirtschaftsrecht , Immobilien , Verbraucher , Rechtsprechung , Banken , Finanzen , Wirtschaft , Bau / Immobilien ,
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