30.04.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Dingliche Eintragung wichtig / Sonst kann es bei Sondernutzungsrechten später Probleme geben
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Sonst kann es bei Sondernutzungsrechten später Probleme geben / Wer sicher gehen will, dass ihm eingeräumte Rechte auf einer Sondernutzungsfläche auch wirklich dauerhaft Bestand haben, der sollte auf einer dinglichen Eintragung im Grundbuch bestehen. So ist es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem Urteil eines Zivilsenates zu entnehmen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 46/17) / Der Fall: Dem Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit wurde das Recht eingeräumt, die nicht überbauten Teile eines Grundbesitzes als KfZ-Stellplatz zu nutzen - und zwar unter Ausschluss aller übrigen Miteigentümer. Doch im Anschluss an diese Erlaubnis erfolgte nicht die mögliche und bewilligte Eintragung dieser Sondernutzungsrechte ins Grundbuch. Das erwies sich für die Rechtsnachfolger des Betroffenen als ein schwerer Fehler. Das Urteil: Die Oberlandesrichter stellten fest, dass eine erneute Bewilligung zur Eintragung von Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen erforderlich sei. Im Urteil hieß es: ,,Die Sondernut-zungsrechte mögen (...) zwar zunächst wirksam vereinbart worden sein, sind aber mangels Eintragung nicht ´verdinglicht´ worden, so dass die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen müssen." Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wer sicher gehen will, dass ihm eingeräumte Rechte auf einer
Sondernutzungsfläche auch wirklich dauerhaft Bestand haben, der
sollte auf einer dinglichen Eintragung im Grundbuch bestehen. So ist
es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem
Urteil eines Zivilsenates zu entnehmen. (Oberlandesgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 46/17)
Der Fall: Dem Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit wurde das
Recht eingeräumt, die nicht überbauten Teile eines Grundbesitzes als
KfZ-Stellplatz zu nutzen - und zwar unter Ausschluss aller übrigen
Miteigentümer. Doch im Anschluss an diese Erlaubnis erfolgte nicht
die mögliche und bewilligte Eintragung dieser Sondernutzungsrechte
ins Grundbuch. Das erwies sich für die Rechtsnachfolger des
Betroffenen als ein schwerer Fehler.
Das Urteil: Die Oberlandesrichter stellten fest, dass eine erneute
Bewilligung zur Eintragung von Sondernutzungsrechten an den
Stell-plätzen erforderlich sei. Im Urteil hieß es: "Die
Sondernutzungsrechte mögen (...) zwar zunächst wirksam vereinbart
worden sein, sind aber mangels Eintragung nicht "verdinglicht"
worden, so dass die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich
Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen müssen."
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wer sicher gehen will, dass ihm eingeräumte Rechte auf einer
Sondernutzungsfläche auch wirklich dauerhaft Bestand haben, der
sollte auf einer dinglichen Eintragung im Grundbuch bestehen. So ist
es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem
Urteil eines Zivilsenates zu entnehmen. (Oberlandesgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 46/17)
Der Fall: Dem Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit wurde das
Recht eingeräumt, die nicht überbauten Teile eines Grundbesitzes als
KfZ-Stellplatz zu nutzen - und zwar unter Ausschluss aller übrigen
Miteigentümer. Doch im Anschluss an diese Erlaubnis erfolgte nicht
die mögliche und bewilligte Eintragung dieser Sondernutzungsrechte
ins Grundbuch. Das erwies sich für die Rechtsnachfolger des
Betroffenen als ein schwerer Fehler.
Das Urteil: Die Oberlandesrichter stellten fest, dass eine erneute
Bewilligung zur Eintragung von Sondernutzungsrechten an den
Stell-plätzen erforderlich sei. Im Urteil hieß es: "Die
Sondernutzungsrechte mögen (...) zwar zunächst wirksam vereinbart
worden sein, sind aber mangels Eintragung nicht "verdinglicht"
worden, so dass die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich
Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen müssen."
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Dr. Ivonn Kappel
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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Rechtsprechung , Panorama , Bild , Sondernutzungsrecht , Sondernutzungsfläche , Ratgeber , Immobilien , Berlin ,
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