01.10.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Gefahr von oben / Stellplatzbesitzer sorgte sich wegen eines Kastanienbaumes um seinen PKW (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Stellplatzbesitzer sorgte sich wegen eines Kastanienbaumes um seinen PKW
Wer einen PKW besitzt und ihn im Freien parken muss, der meidet in der Regel die Bäume.
Denn sie lassen allerhand fallen, was dem Auto schaden könnte: Laub, Früchte, Äste und manchmal auch Harz. Trotzdem musste ein Wohnungseigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie leben.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6188/17)
Der Fall: Ein Mitglied einer WEG war es leid, vom Dach und der Motorhaube seines geparkten Autos immer wieder herabgefallene Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte deswegen ein Carport errichten, das den PKW schützen sollte. Andere Eigentümer waren allerdings nicht einverstanden. Sie sahen darin eine bauliche Veränderung, die der vollständigen Zustimmung der WEG bedürfe. Der »Bauherr« sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.
Das Urteil: Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um »Gegebenheiten der Natur«, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Diese müsse der Wohnungseigentümer hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt gewesen seien. Die Teilungserklärung habe eine entsprechende Darstellung der Lage der Bäume enthalten. Außerdem träten die Probleme mit der Kastanie nur zu bestimmten Zeiten im Sommer und Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm die Errichtung eines Carports nicht erlauben. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wer einen PKW besitzt und ihn im Freien parken muss, der meidet in
der Regel die Bäume. Denn sie lassen allerhand fallen, was dem Auto
schaden könnte: Laub, Früchte, Äste und manchmal auch Harz. Trotzdem
musste ein Wohnungseigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie
leben. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6188/17)
Der Fall: Ein Mitglied einer WEG war es leid, vom Dach und der
Motor-haube seines geparkten Autos immer wieder herabgefallene
Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte deswegen
ein Carport errichten, das den PKW schützen sollte. Andere Eigentümer
waren allerdings nicht einverstanden. Sie sahen darin eine bauliche
Veränderung, die der vollständigen Zustimmung der WEG bedürfe. Der
"Bauherr" sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhaltung
bzw. Instandsetzung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.
Das Urteil: Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um
"Gegebenheiten der Natur", entschied eine Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth. Diese müsse der Wohnungseigentümer
hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt
gewesen seien. Die Teilungserklärung habe eine entsprechende
Darstellung der Lage der Bäume enthalten. Außerdem träten die
Probleme mit der Kastanie nur zu bestimmten Zeiten im Sommer und
Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm die Errichtung eines
Carports nicht erlauben.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wer einen PKW besitzt und ihn im Freien parken muss, der meidet in
der Regel die Bäume. Denn sie lassen allerhand fallen, was dem Auto
schaden könnte: Laub, Früchte, Äste und manchmal auch Harz. Trotzdem
musste ein Wohnungseigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie
leben. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6188/17)
Der Fall: Ein Mitglied einer WEG war es leid, vom Dach und der
Motor-haube seines geparkten Autos immer wieder herabgefallene
Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte deswegen
ein Carport errichten, das den PKW schützen sollte. Andere Eigentümer
waren allerdings nicht einverstanden. Sie sahen darin eine bauliche
Veränderung, die der vollständigen Zustimmung der WEG bedürfe. Der
"Bauherr" sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhaltung
bzw. Instandsetzung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.
Das Urteil: Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um
"Gegebenheiten der Natur", entschied eine Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth. Diese müsse der Wohnungseigentümer
hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt
gewesen seien. Die Teilungserklärung habe eine entsprechende
Darstellung der Lage der Bäume enthalten. Außerdem träten die
Probleme mit der Kastanie nur zu bestimmten Zeiten im Sommer und
Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm die Errichtung eines
Carports nicht erlauben.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Stellplatz , obs , Immobilien , Ratgeber , Rechtsprechung , Auto , Bild , Bau / Immobilien , Auto / Verkehr ,
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