30.07.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Protest gegen Bestatter / Anwohner konnten seine Ansiedlung nicht verhindern (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Anwohner konnten seine Ansiedlung nicht verhindern
Eine Papeterie gilt gemeinhin als angenehmer Nachbar. Der Verkauf von Papier, Briefumschlägen, Kalendern und Schreibgeräten verursacht weder Lärm noch Gerüche, die üblichen Öffnungszeiten werden kaum überschritten und die Kunden sind nicht bekannt dafür, für größere Unruhe zu sorgen. Deswegen waren die Anwohner nicht gerade begeistert, als sie erfuhren, dass der zuständige Landkreis in der Baugenehmigung eine Nutzungsänderung akzeptiert hatte. Statt der Papeterie war nun plötzlich ein Bestattungsinstitut vorgesehen. Die Nachbarn klagten dagegen. Ein solches Gewerbe passe nicht in ein Wohngebiet und außerdem seien wegen des Aufbewahrens von Leichen gesundheitliche Gefahren zu befürchten. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterten sie damit. Erstens müsse man bei der Umgebung von einem Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise auch Kerngebiet und nicht von einem reinen Wohngebiet sprechen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Bestattungshauses zwingende Verstöße gegen hygienische Vorschriften nach sich ziehe.
(Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen 5 k 9244/17.TR) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Eine Papeterie gilt gemeinhin als angenehmer Nachbar. Der Verkauf
von Papier, Briefumschlägen, Kalendern und Schreibgeräten verursacht
weder Lärm noch Gerüche, die üblichen Öffnungszeiten werden kaum
überschritten und die Kunden sind nicht bekannt dafür, für größere
Unruhe zu sorgen. Deswegen waren die Anwohner nicht gerade
begeistert, als sie erfuhren, dass der zuständige Landkreis in der
Baugenehmigung eine Nutzungsänderung akzeptiert hatte. Statt der
Papeterie war nun plötzlich ein Bestattungsinstitut vorgesehen. Die
Nachbarn klagten dagegen. Ein solches Gewerbe passe nicht in ein
Wohngebiet und außerdem seien wegen des Aufbewahrens von Leichen
gesundheitliche Gefahren zu befürchten. Doch nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterten sie damit. Erstens
müsse man bei der Umgebung von einem Misch-, Wohn-, Dorf- und
ansatzweise auch Kerngebiet und nicht von einem reinen Wohngebiet
sprechen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der
ordnungsgemäße Betrieb eines Bestattungshauses zwingende Verstöße
gegen hygienische Vorschriften nach sich ziehe. (Verwaltungsgericht
Trier, Aktenzeichen 5 k 9244/17.TR)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Eine Papeterie gilt gemeinhin als angenehmer Nachbar. Der Verkauf
von Papier, Briefumschlägen, Kalendern und Schreibgeräten verursacht
weder Lärm noch Gerüche, die üblichen Öffnungszeiten werden kaum
überschritten und die Kunden sind nicht bekannt dafür, für größere
Unruhe zu sorgen. Deswegen waren die Anwohner nicht gerade
begeistert, als sie erfuhren, dass der zuständige Landkreis in der
Baugenehmigung eine Nutzungsänderung akzeptiert hatte. Statt der
Papeterie war nun plötzlich ein Bestattungsinstitut vorgesehen. Die
Nachbarn klagten dagegen. Ein solches Gewerbe passe nicht in ein
Wohngebiet und außerdem seien wegen des Aufbewahrens von Leichen
gesundheitliche Gefahren zu befürchten. Doch nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterten sie damit. Erstens
müsse man bei der Umgebung von einem Misch-, Wohn-, Dorf- und
ansatzweise auch Kerngebiet und nicht von einem reinen Wohngebiet
sprechen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der
ordnungsgemäße Betrieb eines Bestattungshauses zwingende Verstöße
gegen hygienische Vorschriften nach sich ziehe. (Verwaltungsgericht
Trier, Aktenzeichen 5 k 9244/17.TR)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Bestattungsinstitut , Bau , Rechtsprechung , Panorama , Bild , Bau / Immobilien , Immobilien , Berlin ,
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Eine Hecke am Hang / Welche erlaubte Pflanzenwuchshöhe gilt hier eigentlich? (FOTO)
Berlin (ots) - Es gibt in den Bundesländern genaue Vorschriften zur Grenzbepflanzung von Grundstücken. Dabei geht es unter anderem um den Abstand der Pflanzen zu den Nachbarn, aber auch um deren ...Artikel lesenAchtung, Kamera / Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben (FOTO)
Berlin (ots) - Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können i...Artikel lesenWo der Streit köchelt / Urteile rund um die Nutzung der Küche in einer Immobilie (FOTO)
Berlin (ots) - Die Küche ist fast in jedem Haus und in jeder Wohnung ein wichtiger Raum. Hier werden Vorräte aufbewahrt, hier wird gekocht und oft wird hier auch gleich gegessen. Gelegentlich mus...Artikel lesenSchließplan herausgeben / Ein Bauträger muss die Unterlagen der WEG aushändigen (FOTO)
Berlin (ots) - Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung muss ein Bauträger die Schließkarte und den Schließplan einer Wohnanlage an die Eigentümergemeinschaft herausgeben. Dabei handelt es ...Artikel lesenWer zahlt den Notdienst? / Vermieter durfte Pauschale nicht auf Mieter umlegen (FOTO)
Berlin (ots) - Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule