30.07.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Baumängel nicht absetzbar / Fiskus verweigerte Anerkennung als außergewöhnliche Belastung (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Fiskus verweigerte Anerkennung als außergewöhnliche Belastung
Wer Aufwendungen leisten muss, um durch Baumängel entstandene Schäden zu beseitigen, der darf nicht auf eine Anerkennung dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hoffen. Das hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste steuerrechtliche Instanz in Deutschland entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 106/17)
Der Fall: Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war. Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf - das Wohnen - betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation »grundsätzlich« nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wer Aufwendungen leisten muss, um durch Baumängel entstandene
Schäden zu beseitigen, der darf nicht auf eine Anerkennung dieser
Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hoffen. Das hat nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste
steuerrechtliche Instanz in Deutschland entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 106/17)
Der Fall: Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner
selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln
resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr
geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war.
Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung
geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf - das Wohnen -
betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden
gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine
außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation
"grundsätzlich" nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls
dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete
Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe
aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei
hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu
Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wer Aufwendungen leisten muss, um durch Baumängel entstandene
Schäden zu beseitigen, der darf nicht auf eine Anerkennung dieser
Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hoffen. Das hat nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste
steuerrechtliche Instanz in Deutschland entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 106/17)
Der Fall: Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner
selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln
resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr
geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war.
Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung
geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf - das Wohnen -
betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden
gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine
außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation
"grundsätzlich" nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls
dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete
Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe
aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei
hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu
Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Bau , Baumängel , Banken , Bau / Immobilien , Bild , Immobilien , Steuern , Rechtsprechung , Berlin ,
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Immer noch ein Neubau / Fiskus verweigerte Handwerkerleistungen kurz nach dem Einzug (FOTO)
Berlin (ots) - Der Gesetzgeber hat gewisse Grenzen gezogen, innerhalb derer Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Kritisch wird es nach Auskunft des Infodienstes Recht u...Artikel lesenWer haftet wofür? / Der Dauerstreit zwischen Assekuranz und Versicherten
Berlin (ots) - Eine Versicherung schließt man ab, um im Notfall nicht auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Die meisten Menschen sind froh, wenn dieser Tag niemals eintritt. Denn sie wissen: dan...Artikel lesenUnnötigen Aufwand vermeiden / Architekt muss an die Finanzen seines Bauherrn denken (FOTO)
Berlin (ots) - Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie kann man in höchst unterschiedlicher Intensität durchführen. Wenn ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wurde, dann da...Artikel lesenDie Belege der Nachbarn / Mieter setzte sein Recht auf umfassende Einsicht in Betriebskostenabrechnung durch
Berlin (ots) - Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständigen eigenen Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, ist keine Neuigkeit. Nun aber stellte die höchste Revisionsinstanz nach ...Artikel lesenFeuer schädigte Nachbarhaus / Auftraggeber des Handwerkers musste für Schaden aufkommen
Berlin (ots) - Wenn ein Grundstückseigentümer einen Handwerksbetrieb beauftragt, dann muss er im ungünstigsten Falle für Schäden haften, die als unmittelbare Folge aus diesen Arbeiten am Nachbar...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule