02.04.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Freie Entscheidung: Vermieter darf einen Beauftragten zur Mängelbesichtigung entsenden

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Freie Entscheidung
Vermieter darf einen Beauftragten zur Mängelbesichtigung entsenden
Wenn ein Mieter Mängel am Mietobjekt geltend macht, dann hat der Eigentümer das Recht, sich über den tatsächlichen Zustand der Immobilie kundig zu machen. In der Regel muss es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Mieter zulassen, dass der Eigentümer einen Beauftragten seiner Wahl dazu entsendet.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 316/16)
Der Fall: Ein Mieter beschwerte sich über verschiedene, überwiegend kleinere Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte deren Beseitigung. Für den geplanten Besichtigungstermin akzepierte er allerdings weder eine Vertraute des Eigentümers noch dessen Rechtsanwalt. Er vertrat die Meinung, entweder müsse sein Vertragspartner persönlich erscheinen oder einen Fachhandwerker schicken, der die vorliegenden Probleme sachkundig beurteilen könne. Den Beauftragten des Eigentümers verwehrte er den Zugang zur Wohnung - und zwar auch nach einer entsprechenden formellen Abmahnung. Wegen dieser Verweigerungshaltung wurde dem Mieter schließlich fristlos gekündigt.
Das Urteil: Die Richter hielten die Kündigung für begründet. Ein Mieter müsse eventuell vorhandene "persönliche Abneigungen" gegen Personen, die vom Eigentümer mit der Besichtigung betraut seien, hintan stellen und diese zum vereinbarten Termin einlassen. Grundsätzlich gelte: "Die Besichtigung von angezeigten Mängeln muss nicht durch den Vermieter persönlich erfolgen. Er kann hiermit Dritte beauftragten, deren Auswahl grundsätzlich ihm zusteht." Irgendeine Fachausbildung sei dazu nicht nötig. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) -
Wenn ein Mieter Mängel am Mietobjekt geltend macht, dann hat der
Eigentümer das Recht, sich über den tatsächlichen Zustand der
Immobilie kundig zu machen. In der Regel muss es nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Mieter zulassen, dass der
Eigentümer einen Beauftragten seiner Wahl dazu entsendet.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 316/16)
Der Fall: Ein Mieter beschwerte sich über verschiedene,
überwiegend kleinere Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte
deren Beseitigung. Für den geplanten Besichtigungstermin akzeptierte
er allerdings weder eine Vertraute des Eigentümers noch dessen
Rechtsanwalt. Er vertrat die Meinung, entweder müsse sein
Vertragspartner persönlich erscheinen oder einen Fachhandwerker
schicken, der die vorliegenden Probleme sachkundig beurteilen könne.
Den Beauftragten des Eigentümers verwehrte er den Zugang zur Wohnung
- und zwar auch nach einer entsprechenden formellen Abmahnung. Wegen
dieser Verweigerungshaltung wurde dem Mieter schließlich fristlos
gekündigt.
Das Urteil: Die Richter hielten die Kündigung für begründet. Ein
Mieter müsse eventuell vorhandene "persönliche Abneigungen" gegen
Personen, die vom Eigentümer mit der Besichtigung betraut seien,
hintan stellen und diese zum vereinbarten Termin einlassen.
Grundsätzlich gelte: "Die Besichtigung von angezeigten Mängeln muss
nicht durch den Vermieter persönlich erfolgen. Er kann hiermit Dritte
beauftragten, deren Auswahl grundsätzlich ihm zusteht." Irgendeine
Fachausbildung sei dazu nicht nötig.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn ein Mieter Mängel am Mietobjekt geltend macht, dann hat der
Eigentümer das Recht, sich über den tatsächlichen Zustand der
Immobilie kundig zu machen. In der Regel muss es nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Mieter zulassen, dass der
Eigentümer einen Beauftragten seiner Wahl dazu entsendet.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 316/16)
Der Fall: Ein Mieter beschwerte sich über verschiedene,
überwiegend kleinere Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte
deren Beseitigung. Für den geplanten Besichtigungstermin akzeptierte
er allerdings weder eine Vertraute des Eigentümers noch dessen
Rechtsanwalt. Er vertrat die Meinung, entweder müsse sein
Vertragspartner persönlich erscheinen oder einen Fachhandwerker
schicken, der die vorliegenden Probleme sachkundig beurteilen könne.
Den Beauftragten des Eigentümers verwehrte er den Zugang zur Wohnung
- und zwar auch nach einer entsprechenden formellen Abmahnung. Wegen
dieser Verweigerungshaltung wurde dem Mieter schließlich fristlos
gekündigt.
Das Urteil: Die Richter hielten die Kündigung für begründet. Ein
Mieter müsse eventuell vorhandene "persönliche Abneigungen" gegen
Personen, die vom Eigentümer mit der Besichtigung betraut seien,
hintan stellen und diese zum vereinbarten Termin einlassen.
Grundsätzlich gelte: "Die Besichtigung von angezeigten Mängeln muss
nicht durch den Vermieter persönlich erfolgen. Er kann hiermit Dritte
beauftragten, deren Auswahl grundsätzlich ihm zusteht." Irgendeine
Fachausbildung sei dazu nicht nötig.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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