05.02.2018 08:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau- und Immobiliennachrichten
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Rabauken auf der Spur / Heftige Debatte um Videoüberwachung in Tiefgarage
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Rabauken auf der Spur / Heftige Debatte um Videoüberwachung in Tiefgarage / Heftige Debatte um Videoüberwachung in Tiefgarage / Die deutsche Rechtsprechung ist sehr streng, wenn es um privat installierte Überwachungskameras geht. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, um das tun zu dürfen. Eine Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar ist. (Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 82/16) / Der Fall:Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei nebeneinander liegenden Stellplätzen dazu, diese zur Abschreckung und zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera zu überwachen. Die Gemeinschaft stimmte dem mehrheitlich zu, wenn die Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den Bereich der Stellplätze filmten. Eine Eigentümerin war nicht einverstanden. Sie fürchtete um die Persönlichkeitsrechte der Garagennutzer und war außerdem der Meinung, es handle sich um eine bauliche Ver-änderung, die der Zustimmung aller bedürfe. Das Urteil: Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das Gericht großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Wenn das der Fall sei, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu beanstanden. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Die deutsche Rechtsprechung ist sehr streng, wenn es um privat
installierte Überwachungskameras geht. Es müssen zahlreiche
Voraussetzungen erfüllt sein, um das tun zu dürfen. Eine
Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von
zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar
ist.
(Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 82/16)
Der Fall: Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren
Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei
nebeneinander liegenden Stellplätzen dazu, diese zur Abschreckung und
zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera zu
überwachen. Die Gemeinschaft stimmte dem mehrheitlich zu, wenn die
Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den Bereich der
Stellplätze filmten. Eine Eigentümerin war nicht einverstanden. Sie
fürchtete um die Persönlichkeitsrechte der Garagennutzer und war
außerdem der Meinung, es handle sich um eine bauliche Veränderung,
die der Zustimmung aller bedürfe.
Das Urteil: Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das
Gericht großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und
gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Wenn
das der Fall sei, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb
enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu
beanstanden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Die deutsche Rechtsprechung ist sehr streng, wenn es um privat
installierte Überwachungskameras geht. Es müssen zahlreiche
Voraussetzungen erfüllt sein, um das tun zu dürfen. Eine
Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von
zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar
ist.
(Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 82/16)
Der Fall: Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren
Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei
nebeneinander liegenden Stellplätzen dazu, diese zur Abschreckung und
zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera zu
überwachen. Die Gemeinschaft stimmte dem mehrheitlich zu, wenn die
Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den Bereich der
Stellplätze filmten. Eine Eigentümerin war nicht einverstanden. Sie
fürchtete um die Persönlichkeitsrechte der Garagennutzer und war
außerdem der Meinung, es handle sich um eine bauliche Veränderung,
die der Zustimmung aller bedürfe.
Das Urteil: Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das
Gericht großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und
gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Wenn
das der Fall sei, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb
enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu
beanstanden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Schlagwörter
Verbraucher , Datenschutz , Immobilien , Panorama , Bau / Immobilien , Bild , Rechtsprechung , Ratgeber , Berlin ,
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