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119 Mitteilungen im Bereich "Steuern"

30. August 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Nicht haushaltsnah / Keine Steuerbegünstigung für neue öffentliche Mischwasserleitung

Keine Steuerbegünstigung für neue öffentliche Mischwasserleitung

Der Gesetzgeber hat für Steuerzahler die Möglichkeit geschaffen, sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Dazu zählen unter anderem Handwerkerleistungen, die in und an einer Immobilie erbracht werden. Doch die Rechtsprechung hat dem nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS enge Grenzen gesetzt. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/16)

Der Fall: Ein Hauseigentümer wurde für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung bzw. Abwasserentsorgungsleitung zur Kasse gebeten. Er machte anschließend den Lohnkostenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung geltend, denn die Maßnahme sei ja noch im räumlichen Bereich seines Haushalts erbracht worden. Doch der Fiskus verweigerte dies und bestritt den unmittelbaren Haushaltsbezug.

Das Urteil: Die höchsten Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung der Behörden an. Es habe sich hier um einen Baukostenzuschuss für Arbeiten an einem Teil des öffentlichen Sammelnetzes gehandelt - und nicht unmittelbar um den Anschluss des Hauses an die Versorgungsleitung. Es fehle deswegen am erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Der Gesetzgeber hat für Steuerzahler die Möglichkeit geschaffen, sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Dazu zählen unter anderem Handwerkerleistungen, die in und an einer Immobilie erbracht werden. Doch die Rechtsprechung hat dem nach Au...Artikel lesen
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02. August 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Über den Tod hinaus / Erhaltungsaufwendungen sind im Veranlagungsjahr des Versterbens abzusetzen

Erhaltungsaufwendungen sind im Veranlagungsjahr des Versterbens abzusetzen

Ein Steuerpflichtiger kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gegenüber dem Fiskus auf mehrere Jahre verteilen. Doch was geschieht, wenn der Betroffene während dieses Zeitraumes stirbt? Damit musste sich laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland befassen. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/19)

Der Fall:	Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind in dem Veranlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Bei Erhaltungskosten ist jedoch eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglich. Letzteres hatte ein Eigentümer getan, dann verstarb er allerdings vor dem Ende der Frist. Die Rechtsprechung musste nun darüber entscheiden, wie die Erben mit den noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen umgehen können.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof beschloss, dass der noch nicht berück-sichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten abzusetzen ist. Die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf die Folgejahre kann von den Erben nicht fortgesetzt werden. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Ein Steuerpflichtiger kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gegenüber dem Fiskus auf mehrere Jahre verteilen. Doch was geschieht, wenn der Betroffene während dieses Zeitraumes stirbt? Damit musste sich laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höc...Artikel lesen
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20. Juli 2021 | Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. | Ratgeber

Ferienwohnung privat an Urlauber vermieten: Welche steuerlichen Varianten gibt es?

Regenstauf (ots) - Die Nachfrage nach Ferienwohnungen und Ferienhäusern im Inland boomt, nachdem wieder einige EU-Länder in Risikogebiete eingestuft wurden. Viele Objekte in beliebten Regionen an der Küste, in Seengebieten oder den Bergen sind auf Online-Buchungsplattformen rasch ausgebucht. Die Anr...Artikel lesen
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19. Juli 2021 | Hamburgische Notarkammer | Bauen

Kosten sparen beim Hauskauf? - Risiken von verdeckten Bauherrenmodellen

Koblenz (ots) - In Zeiten steigender Immobilienpreise durch eine Aufspaltung von Grundstückskauf und Bauvertrag Grunderwerbsteuer und Notarkosten sparen? Klingt zunächst verlockend. Aber Vorsicht! Dies kann für Käufer ein großes Risiko bedeuten. Was bedeutet "verdecktes Bauherrenmodell" überhaupt?...Artikel lesen
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28. Juni 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Abschlag versagt / Fiskus erkannte eine Abbruchverpflichtung nicht an

Fiskus erkannte eine Abbruchverpflichtung nicht an

Die Finanzbehörden können bei der Gebäudebewertung einen Abschlag bei der Grundsteuer gewähren, wenn eine vertragliche Abbruchverpflichtung besteht. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern des LBS jedoch nicht in jedem Falle. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II B 29/20)

Der Fall:	Nach der Pacht einer Kleingartenparzelle und dem damit verbundenen Kauf eines Gebäudes auf diesem Grundstück stand für den Erwerber ein Abschlag bei der Grundsteuer zur Debatte. Die Begründung: Es gebe im Vertrag eine Abrissklausel, derzufolge auf Verlangen der Verpächter das Objekt bei Beendigung des Vertrages abzureißen sei. Der Käufer war der Meinung, das könne eine Verringerung des Einheitswertes von 35.000 auf 15.000 Euro zur Folge haben. Der Fiskus widersprach dem.

Das Urteil: Eine derartige Abbruchverpflichtung muss eindeutig und unbedingt sein, wenn sie berücksichtigt werden soll. Das sah die höchste deutsche Finanzgerichtsbarkeit in der konkreten Situation als nicht gegeben an. Im Gegenteil: Hier handle es sich um eine Vorsichtsmaßnahme der Verpächter, ein konkreter Abriss sei nicht wahrscheinlich. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Die Finanzbehörden können bei der Gebäudebewertung einen Abschlag bei der Grundsteuer gewähren, wenn eine vertragliche Abbruchverpflichtung besteht. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern des LBS jedoch nicht in jedem Falle. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen ...Artikel lesen
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16. Juni 2021 | Bundesvereinigung Bauwirtschaft | Bau- und Immobiliennachrichten

Bau- und Ausbauhandwerk legt Erwartungen zur Bundestagswahl vor

Berlin (ots) - - Investitionsfreundliches Klima schaffen - Nachhaltiges Bauen fördern Berlin (ots) - Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft hat gestern im Rahmen einer virtuellen Wahlarena ihre Erwartungen zur Bundestagswahl vorgelegt. Das Verbändebündnis, zu dem 15 Partner aus der Bau- und Aus...Artikel lesen
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31. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Umstrittener Treppenlift / Finanzgericht sprach sich für steuerliche Absetzbarkeit aus

Finanzgericht sprach sich für steuerliche Absetzbarkeit aus

Treppenlifte können betagten und körperlich eingeschränkten Menschen im Alltag eine große Hilfe sein. Doch nicht immer kann man die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Rechtsprechung legt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Wert darauf, dass der Einbau medizinisch indiziert sein muss. (Finanzgericht Münster, 3 K 1097/14)

Der Fall:	Eheleute ließen sich in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einen Treppenlift einbauen. Die Kosten dafür betrugen rund 19.000 Euro. Der Betrag wurde anschließend in der Steuereklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der 90-jährige Hausbesitzer wies auf seine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit hin. Er sei auf Hilfsmittel wie Rollator und Rollstuhl angewiesen, Treppensteigen sei ihm gänzlich unmöglich. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts legte er Atteste des Hausarztes und eines Internisten vor. Das Finanzamt betrachtete diese Schreiben als nicht ausreichend, da weder eine amts- noch eine vertrauensärztliche Begutachtung vorliege. Das anschließende finanzgerichtliche Verfahren zog sich über längere Zeit hin und wurde nach dem Tode des Hausbesitzers von dessen Angehörigen weiterbetrieben.

Das Urteil: Die Einbaukosten seien steuerlich zu berücksichtigen, entschied das Finanzgericht Münster. Der Senat habe nach dem Inhalt der sachverständigen Begutachtung von der im Verfahren dargelegten ärztlichen Behandlung sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die ,,Überzeugung gewonnen, dass der Einbau des Treppenlifts zur Linderung der Krankheiten des Vaters des Klägers angezeigt und damit medizinisch indiziert war". / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Treppenlifte können betagten und körperlich eingeschränkten Menschen im Alltag eine große Hilfe sein. Doch nicht immer kann man die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Rechtsprechung legt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS...Artikel lesen
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03. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Geänderte Nutzung / Die Überschusserzielungsabsicht musste neu berechnet werden

Geänderte Nutzung / Die Überschusserzielungsabsicht musste neu berechnet werden

Eine Immobilie kann im Laufe ihrer Nutzungszeit ganz verschiedenen Zwecken dienen. Ein Wechsel der Nutzung ist unter Umständen von großer Bedeutung für die steuerliche Bewertung des Objekts. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist auf ein höchstrichterliches Urteil hin, in dem es um die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht beim Wandel einer Miet- in eine Ferienwohnung ging. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/17)

Der Fall: Ein Eigentümer besaß ein Zweifamilienhaus und einen Bungalow mit zwei Wohnungen, die zunächst unbefristet vermietet waren. Dann, nach einer Sanierung, fanden Vermietungen an Monteure und an Feriengäste statt, der Eigentümer verwendete außerdem eine Einheit zu 40 Prozent selbst. Angesichts dieser gemischten Nutzung gab es Probleme mit dem Fiskus, der die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr anerkannte.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof stellte fest, hier sei eine objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsichten vorzunehmen. Das unterscheide sich von einer auf Dauer angelegten Vermietung, bei der im Regelfall keine solche Prüfung stattfinden muss. Kurz gesagt: Eine Umwandlung zur Ferienwohnung erfordert eine neue Bewertung des Objekts - die im konkreten Fall für den Eigentümer negativ ausgegangen war. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Eine Immobilie kann im Laufe ihrer Nutzungszeit ganz verschiedenen Zwecken dienen. Ein Wechsel der Nutzung ist unter Umständen von großer Bedeutung für die steuerliche Bewertung des Objekts. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist auf ein höchstrichterliches Urteil hin, in dem ...Artikel lesen
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30. März 2021 | Volksbank Dreieich eG | Vermischtes

Förderung bis zum idealen Arbeitsplatz / Volksbank Dreieich eG gibt Tipps für Immobilienbesitzer 2021 und alle, die es werden wollen

Dreieich (ots) - Immobilienbesitzer und Bauherren mussten schon immer viele Regeln und Fristen kennen. 2021 hat sich jetzt sogar noch mehr geändert. Beispielsweise steigt die Wohnungsbauprämie: Bürger erhalten seit Beginn des Jahres 2021 maximal 70 Euro für 700 Euro angespartes Eigenkapital. Gleichz...Artikel lesen
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29. März 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Instandhaltungsrücklage zählt nicht / Kein Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer

Instandhaltungsrücklage zählt nicht / Kein Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer /
Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine Rückstellung von Mitteln für die langfristige Erhaltung des Marktwerts von Immobilieneigentum. Wie ist dieser Betrag im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Objekts zu bewerten? Das musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste deutsche Gerichtsinstanz entscheiden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II R 49/17)
Der Fall: Der neue Eigentümer einer Gewerbeimmobilie und der Fiskus stritten darüber, wie die beim Eigentumsübergang übernommene Instandhaltungsrücklage in Höhe von 14.800 Euro zu behandeln sei. Der Eigentümer war der Meinung, die anteilige Rücklage müsse bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden. Das Finanzamt und im Anschluss auch das Finanzgericht sahen das nicht so.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, das Finanzgericht habe eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei. Die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft könne nicht Gegenstand einer gesonderten Veräußerung sein, sie sei ,,untrennbarer BestandteilBerlin (ots) - Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine Rückstellung von Mitteln für die langfristige Erhaltung des Marktwerts von Immobilieneigentum. Wie ist dieser Betrag im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Objekts zu bewerten? Das musste nach Auskunf...Artikel lesen
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