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11 Mitteilungen im Bereich "Tiere"

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25. August 2022 | immowelt | Vermischtes

Bewohner auf 4 Pfoten erwünscht: In diesen Städten gibt es Deutschlands tierliebste Vermieter

Nürnberg (ots) - Eine immowelt Analyse für 80 Großstädte zur Haustierhaltung in Mietwohnungen zeigt: - Tierfreundlichste Stadt: In Salzgitter sind in 36 Prozent aller Immobilienanzeigen Haustiere erlaubt - Wolfsburg (18 Prozent), Berlin (17 Prozent) und Magdeburg (14 Prozent) folgen mit großem A...Artikel lesen
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15. Juli 2021 | Immowelt AG | Vermischtes

Wuffi und Mauzi willkommen: Das sind Deutschlands haustierfreundlichste Städte

Nürnberg (ots) - Eine immowelt Analyse für 81 Großstädte zur Haustierhaltung in Mietwohnungen zeigt: - In Wolfsburg sind die Vermieter am tierfreundlichsten: In 26 Prozent aller Immobilienanzeigen sind Haustiere erlaubt - Halle (22 Prozent) und Ulm (20 Prozent) folgen auf den weiteren Plätzen - In...Artikel lesen
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01. März 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Katzennetz war erlaubt / Mieterin hatte zwei gute Argumente auf ihrer Seite

Mieterin hatte zwei gute Argumente auf ihrer Seite / Mieter dürfen im Regelfall nicht einfach Katzennetze an den Balkonen ihrer Wohnungen anbringen. Zumindest dann nicht, wenn zu dem Zweck mit einer Verankerung im Mauerwerk in die Bausubstanz eingegriffen wird. Doch unter bestimmten Umständen muss der Eigentümer nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS solch ein Netz hinnehmen. (Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Aktenzeichen 18 C 336/19) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Mieter dürfen im Regelfall nicht einfach Katzennetze an den Balkonen ihrer Wohnungen anbringen. Zumindest dann nicht, wenn zu dem Zweck mit einer Verankerung im Mauerwerk in die Bausubstanz eingegriffen wird. Doch unter bestimmten Umständen muss der Eigentümer nach Information des Inf...Artikel lesen
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24. November 2020 | R+V Infocenter | Wohnen

Verkratzt und angeknabbert: Tiere in der Mietwohnung

Wiesbaden (ots) - Kratzer im Parkett, Flecken auf dem Teppichboden: Haustiere hinterlassen in Mietwohnungen oft Spuren. Doch nicht für alle Schäden muss der Besitzer aufkommen, wenn er auszieht. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. Normale Gebrauchsspuren gehören dazu Ein M...Artikel lesen
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03. November 2020 | NABU | Bau- und Immobiliennachrichten

NABU: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen zum Bau des Ostseetunnels ab / Krüger: Schwarzer Tag für den streng geschützten Schweinswal und die Meeresumwelt

Berlin/Leipzig (ots) - Heute hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den beklagten Planfeststellungsbeschluss zum Bau der festen Fehmarnbeltquerung für rechtskonform erklärt. Das Vorhaben kann gleichwohl wegen der übersehenen und hochgradig geschützten Riffe nicht ohne Planergänzungsverfahren um...Artikel lesen
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02. November 2020 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Hunde ohne Leine / Mietvertrag des Tierhalters durfte fristlos gekündigt werden (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Mietvertrag des Tierhalters durfte fristlos gekündigt werden / Er hätte es wissen müssen. In der Hausordnung konnte ein Mieter und zweifacher Hundehalter nachlesen, dass seine Tiere auf den Gemeinschaftsflächen keinesfalls unangeleint herumlaufen dürfen. Außerdem waren nach wiederholten Zuwiderhandlungen mehrere Abmahnungen an den Mann gerichtet worden. Als er diese Praxis dann trotzdem fortsetzte, war eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Die Hunde waren - ohne Leine - auf dem Grundstück unterwegs gewesen, zu dem sogar ein Kinderspielplatz gehörte. Die Richter erkannten hier durch mehrere Gerichtsinstanzen hindurch eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 328/19) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Er hätte es wissen müssen. In der Hausordnung konnte ein Mieter und zweifacher Hundehalter nachlesen, dass seine Tiere auf den Gemeinschaftsflächen keinesfalls unangeleint herumlaufen dürfen. Außerdem waren nach wiederholten Zuwiderhandlungen mehrere Abmahnungen an den Mann gerichtet ...Artikel lesen
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04. Mai 2020 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Gefährliche Insekten / Grundstückseigentümer musste Eichenprozessionsspinner beseitigen (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Gefährliche Insekten / Grundstückseigentümer musste Eichenprozessionsspinner beseitigen / Grundstückseigentümer musste Eichenprozessionsspinner beseitigen / Wenn ein Grundstück von den Raupen des Eichenprozessionsspinners befallen wird, sieht das extrem beängstigend und bedrohlich aus. Tausende der Tiere siedeln sich in solchen Fällen auf Bäumen oder Hauswänden an. Nachdem die Verbreitung der Insekten verhindert werden soll, müssen solche sogenannte Gespinstnester wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahr für Anwohner und Passanten tunlichst entfernt werden. Die Brennhaare der Raupen können bei Kontakt zu Ausschlägen, Husten und sogar zu Asthma führen. Die Behörden können nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Eigentümer des Anwesens zur Beseitigung der Nester durch eine Fachfirma verpflichten - zumindest dann, wenn eine Absperrung des betroffenen Baumes nicht möglich ist. Die Ausgaben dafür muss der Grundstücksbesitzer selbst tragen und kann sie nicht der öffentlichen Hand in Rechnung stellen. 
(Verwaltungsgerichtshof München, Aktenzeichen 10 CS 19.684) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Wenn ein Grundstück von den Raupen des Eichenprozessionsspinners befallen wird, sieht das extrem beängstigend und bedrohlich aus. Tausende der Tiere siedeln sich in solchen Fällen auf Bäumen oder Hauswänden an. Nachdem die Verbreitung der Insekten verhindert werden soll, müssen solche...Artikel lesen
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02. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Wie im Zoogeschäft / Grundbesitzer hielt Hunde, Enten, Gänse, Frettchen und anderes Getier (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Grundbesitzer hielt Hunde, Enten, Gänse, Frettchen und anderes Getier

In einem Wohngebiet darf die Haltung von Kleintieren den Umfang einer typischen Freizeitbetätigung nicht überschreiten. Maßstab dafür, ob es jemand übertreibt, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Gesamteindruck, den ein Spaziergänger hätte, der an dem Grundstück vorbeiläuft. 
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 2 K 6321/18)

Der Fall:	Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte mit Garten (Grundstücksgröße 850 Quadratmeter) brachte im Laufe der Jahre immer mehr Tiere bei sich unter. Zeitweise waren es mehrere Hunde, Enten, Gänse, Hasen, Frettchen, Katzen und Papageien. Das war den Nachbarn entschieden zu viel. Sie wandten sich an die Behörden und forderten, diese »Tierfarm« müsse dringend kleiner werden. Schließlich resultiere daraus eine Geruchs- und Geräuschbelästigung und zudem würden andere Tiere angelockt.

Das Urteil: Dass Menschen in ihren Wohnräumen und unmittelbar daran angrenzend Kleintiere halten, gehöre »zum Inbegriff des Wohnens«, stellte das Verwaltungsgericht fest. Bei baulich selbstständigen Nebenanlagen auf dem Grundstück (wie Hasenkäfige und diverse andere Verschläge) sehe das schon anders aus. Das Gericht gab als Merkformel dafür, wann es zu viel wird, die Sicht eines Spaziergängers an. Wenn er bei Betrachtung der ganzen Tiere den Eindruck habe, hier wohne ein Hobbytierhater, sei es noch vertretbar. Wenn er annehmen müsse, es handle sich um den Eigentümer einer Zoohandlung, der immer wieder Tiere bei sich zuhause einquartierte, werde die Grenze des Zulässigen überschritten. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - In einem Wohngebiet darf die Haltung von Kleintieren den Umfang einer typischen Freizeitbetätigung nicht überschreiten. Maßstab dafür, ob es jemand übertreibt, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Gesamteindruck, den ein Spaziergänger hätte, der an ...Artikel lesen
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03. Dezember 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Biber und Fiskus / Beseitigung von Tierschäden ist nicht steuermindernd (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Beseitigung von Tierschäden ist nicht steuermindernd

Wenn Biber ein privates Grundstück untergraben, dann kann der Eigentümer die Beseitigung der daraus entstandenen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn derartige Tierschäden betrachtet die Finanzrechtsprechung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als existenziell für einen Hausbesitzer. 
(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 3 K 625/17)

Der Fall:	Es war nicht gerade einfach, den aufgegrabenen Garten und die abgesackte Terrasse eines Grundstücks wieder in Ordnung zu bringen und zur Vermeidung zukünftiger »Überfälle« eine sogenannte Bibersperre einbauen zu lassen. Insgesamt mach-te der Eigentümer in seiner Steuererklärung rund 4.000 Euro geltend, die er als außergewöhnliche Belastung anerkannt ha-ben wollte. Seine Begründung: Diese Ausgaben seien zwangs-läufig entstanden und überstiegen klar das, was die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen treffe. Genau für solche Situationen habe der Gesetzgeber das Instrument der außergewöhnlichen Belastung geschaffen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Köln entschied so wie vorher bereits die Steuerverwaltung. Nicht jeder größere Schaden sei bereits als existenzielle Betroffenheit zu bewerten. Diese liege zum Beispiel dann vor, wenn die Nutzung eines Hauses zu Wohnzwecken in Frage gestellt sei. Es sei »mehr als zweifelhaft«, hieß es im Urteil, ob Schäden an der Terrasse und im Garten dazu zählten. Auch müsse man sich fragen, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis handle, wo doch bei einem in der Nähe eines Gewässers gelegenen Grundstück mit solchen Gefahren gerechnet werden müsse. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Wenn Biber ein privates Grundstück untergraben, dann kann der Eigentümer die Beseitigung der daraus entstandenen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn derartige Tierschäden betrachtet die Finanzrechtsprechung nach Auskunft des Infodienste...Artikel lesen
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28. März 2018 | NABU | Vermischtes

NABU: Das Schwalbenjahr beginnt / Hilfe für die gefährdeten Glücksboten

Foto:  obs/NABU/NABU/stockmarpluswalter.de
Das Jahr der Schwalben. Hilfe für die gefährdeten Glücksboten. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/6347 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/NABU/NABU/stockmarpluswalter.de"Berlin (ots) - Pünktlich zum Frühlingsbeginn kommen die Schwalben zurück nach Deutschland. Die beiden häufigsten Arten sind bei uns die Rauch- und die Mehlschwalbe. Doch auch sie werden von Jahr zu Jahr immer weniger. "Während Hausbesitzer aus Angst vor Verschmutzung die Nester der Mehls...Artikel lesen
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