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276 Mitteilungen im Bereich "Recht"

04. November 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Dürfen nur Profis reinigen? / Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam

Wenn ein Vermieter darauf besteht, dass die Endreinigung der Wohnung nach dem Auszug nur durch eine von ihm selbst beauftragte professionelle Reinigungsfirma erledigt werden darf, dann ist solch ein Vertragspassus nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unwirksam. 
(Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Aktenzeichen 531 C 60/17)

Der Fall:	Wie so oft stritten Eigentümer und Mieter nach dem Ende ihrer Vertragsbeziehung um die Rückzahlung der Kaution. Unter aderem ging es darum, ob das Objekt - wie vereinbart - auf Kosten des Mieters von Profis hätte gereinigt werden müssen. Eine Selbstvornahme durch den Mieter war ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dieser starren, ihn komplett entmündigenden Regelung wollte sich der Betroffene nicht abfinden.

Das Urteil: Auch das Gericht akzeptierte den Vertragspassus nicht. Dem Mieter werde sowohl verweigert, die Wohnung selbst zu reinigen als auch, eigenständig eine Reinigungsfirma zu beauftragen. Das sei rechtlich unwirksam. Im konkreten Fall sei wegen des Wegfalls dieser Vertragsbestimmung lediglich eine besenreine Rückgabe der Wohnung erforderlich gewesen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Wenn ein Vermieter darauf besteht, dass die Endreinigung der Wohnung nach dem Auszug nur durch eine von ihm selbst beauftragte professionelle Reinigungsfirma erledigt werden darf, dann ist solch ein Vertragspassus nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unwirks...Artikel lesen
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04. November 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Ein früher Tod / Wohnrecht und Pflegeverpflichtung im Kaufvertrag waren hinfällig (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle LBS
Wohnrecht und Pflegeverpflichtung im Kaufvertrag waren hinfällig

Wer bei einem Immobiliengeschäft einen günstigeren Kaufpreis vereinbart und dafür dem Verkäufer im Gegenzug ein Wohnrecht einräumt und ihm Pflegeleistungen zugesagt hat, der muss auch im Falle eines sehr raschen, unerwarteten Todes des Veräußerers dessen Erben keine zusätzlichen Geldbeträge zukommen lassen. So hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung geurteilt. 
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 8 W 13/19)

Der Fall:	So hatte sich das wohl keiner der Beteiligten vorgestellt. Knapp drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages für ein Haus verstarb der frühere Eigentümer. Der Kaufpreis war mit 10.000 Euro ausgesprochen niedrig gewesen, weil ein lebenslanges Wohnrecht (jährlich im Wert von rund 2.600 Euro) und eine Pflegezusage (jährlich im Wert rund 2.500 Euro) eingerechnet worden waren. Nichts davon konnte der Veräußerer noch in Anspruch nehmen. Seine Erben waren der Meinung, deswegen müsse es noch einen »Nachschlag« finanzieller Art für sie geben.

Das Urteil: Ein solchermaßen gestalteter Vertrag berge für alle Beteiligten gewisse Risiken, stellte das Gericht fest. Es sei stets ungewiss, wie lange ein Wohnrechtsinhaber lebe bzw. Pflege benötige. Das könne eventuell auch viele Jahre dauern. Gerade weil dies so sei, gebe es keinen Anlass für eine spätere ergänzende Vertragsauslegung. Die Erben gingen also in dieser Hinsicht leer aus. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Wer bei einem Immobiliengeschäft einen günstigeren Kaufpreis vereinbart und dafür dem Verkäufer im Gegenzug ein Wohnrecht einräumt und ihm Pflegeleistungen zugesagt hat, der muss auch im Falle eines sehr raschen, unerwarteten Todes des Veräußerers dessen Erben keine zusätzlichen G...Artikel lesen
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29. Oktober 2019 | Hamburgische Notarkammer | Recht

Verkehrssicherungspflichten bei Grundstücksgeschäften - Wer haftet wann?

Dresden (ots) - Herunterfallende Äste, abrutschende Dachziegel, Glatteis auf ungeräumten Gehwegflächen - gerade im Herbst und im Winter steigen die Risiken witterungsbedingter Unfälle. Grundstückseigentümer müssen dafür Sorge tragen, dass niemand Schaden nimmt, der das Grundstück passiert oder es...Artikel lesen
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14. Oktober 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Gefahr von oben / Immobilien-Urteile zu den Folgen extremer Wetterlagen (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Immobilien-Urteile zu den Folgen extremer Wetterlagen

Heiße Sommer, Starkregen und Stürme: Deutschland muss nach Auskunft von Experten in Zukunft vermehrt mit extremen Wetterlagen rechnen. Das bleibt auch nicht ohne Folgen für Immobilieneigentümer, denn sie sind auf vielerlei Weise von den Folgen solcher Wetterkapriolen betroffen - unter anderem wegen ihrer Verkehrssicherungspflichten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Gerichtsentscheidungen zum Thema gesammelt, die er in seiner Extra-Ausgabe vorstellt. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Heiße Sommer, Starkregen und Stürme: Deutschland muss nach Auskunft von Experten in Zukunft vermehrt mit extremen Wetterlagen rechnen. Das bleibt auch nicht ohne Folgen für Immobilieneigentümer, denn sie sind auf vielerlei Weise von den Folgen solcher Wetterkapriolen betroffen...Artikel lesen
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30. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Wenn die Gläser klirren / Kinderlärm ist im Mietshaus meist sozialadäquat (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Wenn die Gläser klirren / Kinderlärm ist im Mietshaus meist sozialadäquat / Eine Familie lebte in einer Altbauwohnung und hatte vier Kinder. Es kam vor, dass diese gemeinsam durch den Flur und die Zimmer rannten und gelegentlich auch herumsprangen. Ein Nachbar bemängelte, dass bei ihm sogar die Gläser in den Schränken klirrten, wenn die Kinder unterwegs seien. Er betrachtete die Störungen als Mietmangel und wollte deswegen seine Zahlungen reduzieren. Doch die Justiz spielt in diesem Fall nicht mit. Zwar müsse man Kinderlärm nicht in jeglicher Form und Dauer hinnehmen, hieß es im Urteil nach Information des Infodienste Recht und Steuern der LBS. Die Eltern müssten ihren Nachwuchs auch zu rücksichtsvollem Verhalten erziehen. Aber vereinzelte Geräuschentwicklung - etwa beim Kindergeburtstag und bei Streitereien - sei als sozialadäquat hinzunehmen. 
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 303/17) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Eine Familie lebte in einer Altbauwohnung und hatte vier Kinder. Es kam vor, dass diese gemeinsam durch den Flur und die Zimmer rannten und gelegentlich auch herumsprangen. Ein Nachbar bemängelte, dass bei ihm sogar die Gläser in den Schränken klirrten, wenn die Kinder unterwe...Artikel lesen
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30. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Käufer muss sich kümmern / Sorge um korrekten Versicherungsschutz ist seine Sache (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Sorge um korrekten Versicherungsschutz ist seine Sache

Der Erwerber einer Immobilie kann sich nicht darauf verlassen, dass der Verkäufer auch für die Zeit nach der Übergabe des Objekts einen ausreichenden Versicherungsschutz organisiert hat. Darum muss sich der neue Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS selbst kümmern. 
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 104/18)

Der Fall:	Im Februar 2017 wurde ein Hausgrundstück verkauft, im April fand schließlich die Übergabe statt. Zunächst lief alles wie geplant, doch im Juni beschädigte ein Unwetter die Immobilie erheblich. Die Reparaturen verschlangen fast 40.000 Euro. Der neue Eigentümer musste zu seiner Überraschung feststellen, dass keinerlei Versicherungsschutz mehr bestand, denn der entsprechende Vertrag war vom Vorbesitzer zum Mai gekündigt worden. Darüber hätte er informiert werden müssen, befand der neue Eigentümer, dann hätte er selbst sich um einen neuen Vertrag kümmern können.

Das Urteil: Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht wollten sich dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Es obliege grundsätzlich dem Erwerber eines Objekts, sich über den Versicherungs-schutz zu informieren - und zwar in dem Moment, in dem die Lasten und Verkehrssicherungspflichten auf ihn übergehen. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, von sich aus über den Versicherungsstatus zu informieren. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Der Erwerber einer Immobilie kann sich nicht darauf verlassen, dass der Verkäufer auch für die Zeit nach der Übergabe des Objekts einen ausreichenden Versicherungsschutz organisiert hat. Darum muss sich der neue Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der L...Artikel lesen
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30. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Teurer Fenstertausch / Eigentümer hatte den Auftrag versehentlich auf eigene Kosten erteilt (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Teurer Fenstertausch  / Eigentümer hatte den Auftrag versehentlich auf eigene Kosten erteilt

Wenn ein Wohnungseigentümer irrtümlicherweise den Auftrag zum Austausch der alten Fenster erteilt, obwohl eigentlich die Gemeinschaft dafür verantwortlich wäre, dann kann er sich im Nachhinein die Kosten dafür nicht zurückholen. Er bleibt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf sitzen. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 254/17)

Der Fall:	Über 30 Jahre nach der Errichtung einer großen Wohnanlage mit mehr als 200 Einheiten waren die alten Holzfenster in keinem besonders guten Zustand mehr. Einer der Eigentümer wollte das nicht länger ansehen und gab den Einbau moderner, dreifach isolierter Kunststofffenster in Auftrag. Der Austausch verschlang 5.500 Euro, die er auch bezahlte, weil er davon ausging, er sei dafür zuständig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 174/11) legte jedoch mehrere Jahre später fest, die Renovierung von Fenstern sei eine Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. Daraufhin forderte der Betroffene Kostenersatz von der Gemeinschaft.

Das Urteil: "Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch (...) zu", entschied der BGH. Das treffe auch dann zu, wenn der Betroffene "in der irrigen AnnahmeBerlin (ots) - Wenn ein Wohnungseigentümer irrtümlicherweise den Auftrag zum Austausch der alten Fenster erteilt, obwohl eigentlich die Gemeinschaft dafür verantwortlich wäre, dann kann er sich im Nachhinein die Kosten dafür nicht zurückholen. Er bleibt nach Information des Infodienstes Rech...Artikel lesen
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30. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Umlage ja, aber mit Sorgfalt / Vermieter muss Grundsteuerbescheide prüfen (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Umlage ja, aber mit Sorgfalt / Vermieter muss Grundsteuerbescheide prüfen

Vermieter muss Grundsteuerbescheide prüfen

Es ist weithin bekannt, dass Eigentümer von vermieteten Immobilien die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen dürfen. Allerdings kann erwartet werden, dass diese Bescheide vom Vermieter auf ihre Plausibilität und Berechtigung hin überprüft werden. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz entschieden. 
(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 11 U 109/15)

Der Fall:	Ein größeres Anwesen war zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vermietet worden. Dementsprechend hätte eine Besteuerung sämtlicher Flächen nach einer im konkreten Fall angemessenen, günstigeren Variante der Grundsteuer erfolgen müssen. Das geschah allerdings nicht, stattdessen wurde vom Fiskus eine falsche Art der Besteuerung angewendet. Der Eigentümer unternahm nichts dagegen, obwohl der Mieter ihn sogar darauf hingewiesen hatte. In der Folge stritten beide vor Gericht darum, ob der Mieter nun den höheren Betrag zahlen müsse oder nicht.

Das Urteil: Der Eigentümer habe ,,in besonders grober Weise gegen das WirtschaftlichkeitsgebotBerlin (ots) - Es ist weithin bekannt, dass Eigentümer von vermieteten Immobilien die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen dürfen. Allerdings kann erwartet werden, dass diese Bescheide vom Vermieter auf ihre Plausibilität und Berechtigung hin überprüft werden. So hat es nach Auskunft des Infod...Artikel lesen
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20. September 2019 | Hahn Rechtsanwälte PartG mbB | Recht

Fernabsatz-Widerrufsjoker: OLG Köln macht den Weg frei

-------------------------------------------------------------- Widerruf Darlehen http://ots.de/zoahly -------------------------------------------------------------- Hamburg (ots) - Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 17. September 2019 - I-4 U 109/18 - gegenüber der DSL...Artikel lesen
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16. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Probleme am Bau / Wie Gerichte in Zweifelsfragen entschieden haben (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Probleme am Bau / Wie Gerichte in Zweifelsfragen entschieden haben / Wie Gerichte in Zweifelsfragen entschieden haben / Die Zeit der Bauausführung ist für Immobilieneigentümer eine heikle Phase, denn gerade dann kann es zu Fehlern und Pannen kommen, die später nur noch schwer wiedergutzumachen sind. Genau deswegen treffen sich Bauherren, Architekten und Handwerker immer wieder vor Gericht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte gesammelt, in denen es vom gestohlenen Material bis zur falschen Verglasung um verschiedenste Baurechtsfälle geht. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Die Zeit der Bauausführung ist für Immobilieneigentümer eine heikle Phase, denn gerade dann kann es zu Fehlern und Pannen kommen, die später nur noch schwer wiedergutzumachen sind. Genau deswegen treffen sich Bauherren, Architekten und Handwerker immer wieder vor Gericht. Der ...Artikel lesen
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